Die wichtigsten Punkte der neuen Grunderwerbssteuer bei entgeltlichen und unentgeltlichen Grundstücksübertragungen:

Grundstücksübertragung im Familienkreis:
Bemessung der Grunderwerbssteuer vom 3fachen Einheitswert (1fach bei land- und forstwirtschaftlichen) mit einem begünstigten Steuersatz von 2 %.
Zum Familienkreis zählen Ehepartner, Lebenspartner, Lebensgefährten, Eltern, Kinder, Enkel, Stief-, Wahl- oder Schwiegerkinder.

Grundstücksübertragung außerhalb des Familienkreises:
Hierbei werden als Basis die Gegenleistung (Kaufpreis) bzw. ein eventuell höherer Verkehrswert zur Bemessung herangezogen und unterliegen einem Steuersatz von 3,5 %.

Umgründungsbedingte Erwerbe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden vom 1fachen Einheitswert bemessen.

Vom Verkehrswert werden zukünftig Grundstückseinlagen in Kaptialgesellschaften außerhalb des Umgründungssteuergesetzes sowie Zuwendungen an Privatstiftungen bemessen.

Der Betriebsfreibetrag von € 365.000,00 gilt weiterhin, kommt jedoch nur bei unentgeltlichen Betriebsübertragungen und unentgeltlichen Übergaben im Familienkreis, bei Erbschaften und im Landschaftsbereich zum Tragen.

Die Neuregelungen treten mit 01.06.2014 in Kraft – ausgenommen die Neuregelungen im Land- und Fortwirtschaftsbereich, hier gilt der 01.01.2015 als Stichtag.

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