Zusammenfassung (derzeitiger Wissenstand):

Aufgrund der Steuerreform wird es ab 01.01.2016 wesentliche Änderungen bei der Immobilienertragssteuer und der Grunderwerbssteuer geben.

Die Immbobilienerstragssteuer wird ab 2016 von 25% auf 30% erhöht. Ausgenommen davon:

  • Hauptwohnsitz zu Lebzeiten (durchgehend mindestens 2 Jahre)
  • oder Hauptwohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor Veräußerung für mindestens 5 Jahre
  • – in beiden Fällen muss der Hauptwohnsitz bei Veräußerung aufgegeben werden.

Bei Erbschaften und Schenkungen gilt in Zukunft der Verkehrswert anstatt des dreifachen Einheitswertes als Bemessungsgrundlage.

Es wurde ein Stufentarif eingeführt, der insbesondere bei Schenkung und Erbschaft Anwendung finden soll:

  • Steuersatz 0,5% bei einem Verkehrswert von € 0 bis € 250.000,00
  • Steuersatz 2,0% bei einem Verkehrswert von € 250.001,00 bis 400.000,00
  • Steuersatz 3,5% ab einem Verkehrswert von € 400.001,00

Instandsetzungen sind anstelle der bisherigen zehn Jahre ab 01.01.2016 auf 15 Jahre zu verteilen.
Die Möglichkeit Gebäude, welche vor 1915 errichten wurden mit 2% p.a. abzuschreiben, soll zur Gänze entfallen.

Das neue Grunderwerbssteuergesetz sieht für Übertragen im Bereich des Familienbandes erhebliche Verschlechterungen vor. Eigentümer die noch vor Ende 2015 mit Fruchtgenussrückbehalt oder gegen Unterhaltsrente verschenken möchten oder an den Verkauf gegen Leibrente denken, raten wir, sich mit einer zivil- und steuerrechtlichen Beratung vor bösen Überraschungen zu schützen.

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