Fahrräder am Gang und Schuhe oder Blumen im Stiegenhaus – all das ist eigentlich verboten. Trotzdem wurde es jahrelang geduldet.

Doch jetzt wird strenger kontrolliert – konkret seit September 2016, gemäß § 6 Ziffer 3 des WHKG 2015 (Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz) 2. Abschnitt.

Es gibt immer mehr Fälle, wo jemand Schadenersatz einfordert, weil er sich verletzt hat. Die Eigenverantwortung wird immer weniger, und darauf müssen die Eigentümer und deren Vertreter reagieren.

Aber nicht nur die Schadenersatzklagen sind ein Problem für die Hauseigentümer und -verwaltungen. Gegenstände im Stiegenhaus können im Brandfall den Fluchtweg im Stiegenhaus verhindern. Die Fälle werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) immer stärker und strenger beurteilt, daher sind die
Hausverwaltungen immer mehr aufgefordert sich abzusichern und die Mieter und Wohnungseigentümer konkret dazu auffordern, hier keine Gegenstände am Gang oder im Stiegenhaus stehen zu lassen.

Wer übrigens seine Gegenstände nicht wegräumt, kann zu einer Strafe von bis zu 21.000 Euro verurteilt werden.

Wir ersuchen daher alle BewohnerInnen, WohnungseigentümerInnen und HauseigentümerInnen sich an diese gesetzliche Vorgabe zu halten und bedanken uns bei Ihnen für die Unterstützung bei der Umsetzung.

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