Zahlungsverzug – das neue Gesetz

Am 16.03.2013 trat das neue Zahlungsverzugsgesetz in Kraft, welches auch für alte Mietverträge hinsichtlich jener Mietzinszahlungen, die erst ab 16.03.2013 fällig werden, gilt.

Der Mietzins für den laufenden Monat ist nun frühestens am 05. des Monats fällig. Eine spätere Fälligkeit kann vereinbart werden, eine frühere Fälligleit ist hingegen gesetzwidrig.

Bei einem privaten Mieter (Konsument) reicht es, wenn die Überweisung am Fälligkeitstag getätigt wird.

Der Geschäftsraummieter (Unternehmer) muss hingegen die Überweisung so rechtzeitig vornehmen, dass die Miete am Fälligkeitstag auf dem Konto des Vermieters valutamäßig gutgeschrieben wird.

Wie bisher gilt: Der Mieter trägt das Überweisungsrisiko. Geht die Mietzinszahlung am Überweisungsweg verloren, muss der Mieter die Zahlung nochmals tätigen. Außer der Mieter kann beweisen, dass die Überweisung aufgrund eines Fehlers bei der Empfängerbank nicht auf dem Vermieterkonto gelandet ist.