Videoüberwachung allgemeiner Teile im Wohnungseigentum

Vor dem Mai 2018 war die Videoüberwachung bei der Datenschutzbehörde zu registrieren. Mit Beschluss der DSVGO ist die Registrierungspflicht weggefallen.

In der DSVGO, insb. in § 12 und §13 ist jedoch festgesetzt, dass eine Videoüberwachung in die Privatsphäre bzw. das Recht auf Geheimhaltung von personenbezogenen Daten – hier Bild- und Akustikdaten – eingreift.  Das bedeutet, dass Videoanlagen auch der sogenannten Datenschutz-Folgenabschätzung unterliegen, wie in § 2 Abs 2 DSFA-V festgelegt ist (BGBl. II Nr. 278/2018):

  1. b) öffentliche Orte, die gemäß § 27 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden können, erfassen
  2. g) Bild- und Akustikverarbeitungen umfassen, die dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten, zu Wohnzwecken dienenden Liegenschaften dienen, die nicht ausschließlich vom Verantwortlichen und von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Nutzungsberechtigten genutzt werden

Ganz allgemein gesagt ist es so, dass bei einer Videoüberwachung der allgemeinen Teile das Sicherungsbedürfnis dem persönlichen Recht gegenüberzustellen ist.

Im Wohnungseigentum ist dafür ein Mehrheitsbeschluss notwendig. Dabei ist zu beachten, dass überstimmte EigentümerInnen den Beschluss gem. § 29 Abs. 2 Z 1 WEG unter Geltendmachung der Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeitsrechte anfechten können. Ebenso könnten unter Umständen auch etwaige Mieter oder Rechtsnachfolger die Beseitigung einer bereits installierten Videoanlage  aufgrund des Persönlichkeitsrechtes erreichen.