Da Eigentümerversammlungen als Zusammenkünfte juristischer Personen (§ 13 Abs 10 Z 6 COVID-19-Öffnungsverordnung) gelten, ist die Abhaltung von „physischen“ Versammlungen ab dem 19.05.2021 wieder möglich.
Indoor ist ein Sicherheitsabstand von mindestens zwei Metern sowie das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend, Outdoor-Versammlungen sind bevorzugt abzuhalten. Die Anzahl der Personen ist nicht limitiert, es besteht auch keine Testpflicht.
 Aktuelle COVID-19-Öffnungsverordnung (inkl. 1. Novelle)